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AGB regeln die geschäftlichen Beziehungen eines Unternehmens mit seinen Kunden im Grundsatz. Daher heißt es auch 'Allgemeine Geschäftsbedingungen'. In Ihnen sind die Bedingungen aufgeführt, unter welchen ein Vertrag mit dem Unternehmen zustande kommt. Mindestens ist geregelt, ab wann ein Vertrag entsteht, welche Pflichten sich daraus für beide Seiten ergeben, Zahlungsmodalitäten, Kündigungsfristen, Ausnahmeregelungen, Gerichtsstand und je nach Unternehmen und Vertragsart weitere Inhalte. Diese sind rechtlich relevant und müssen jedem Vertrag beigefügt werden oder es muss zumindest deutlich darauf hingewiesen werden, wo diese einzusehen oder zu beziehen sind.
Nicht immer sind Vertragspartner mit den dort enthaltenen Bestimmungen einverstanden. Dann müsste man einen entsprechend individualisierten Vertrag abschließen, der explizit auf die jeweiligen Änderungen verweist, oder, falls es häufiger Klagen gibt, die AGB abändern. Geschieht dies nicht und die Beschwerden häufen sich, führt dies dazu, dass sich Gerichte damit befassen. Genau dies ist bei Vodafone der Fall. Das Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, in welchen Teilen die AGB von Vodafone zulässig sind, da sich über etliche Punkte der Bundesverband der Verbraucherzentralen beklagt hatte. Diese bekamen nun recht, was Inhaber von DSL-Verträgen durchaus interessieren und zu Handlungen veranlassen könnte. Bereits 2009 hatte das LG Düsseldorf einen großen der damaligen AGB von Vodafone als vollständig unwirksam erklärt, da sie gegen geltendes Recht verstießen. Im gleichen Jahr mussten auch andere Anbieter wegen ihrer AGB gerichtliche Urteile hinnehmen.
Im aktuellen Urteil ging es um die Umstellung eines Vertrages vonseiten Vodafones, ohne dies zuvor mit einer Kundin besprochen zu haben. Laut AGB fühlte sich Vodafone dazu berechtigt. Die Kundin bestellte einen DSL-Anschluss mit bis zu 6 Mbit/s, 2 Mbit/s waren jedoch am Anschluss scheinbar nur verfügbar. Der Kundin wurde ein anderer Tarif bestätigt, als sie bestellt hatte. Dagegen wurde geklagt. Die entsprechende Klausel sieht das Landgericht als unangemessen benachteiligend an. Unter Anderem, weil eine derart massive Vertragsänderung nicht automatisch einen Vertragsabschluss beinhaltet. Des Weiteren ging es um Klauseln, in der eine ausdrückliche Zustimmung für Werbung fehlte und die Annahmefrist für Verträge vonseiten Vodafones, die ohne konkrete Fristdauer und einseitig von Vodafone abhängig formuliert war.
Kunden, die die beanstandeten Klauseln (Urteil Az. 12 O 501/10 ) in ihren Verträgen finden, könnten unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Der gesamte Urteilstext kann auf den Seiten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen als PDF heruntergeladen werden.
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