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Vodafone gehört zu den bekanntesten Anbietern für Mobilfunk und Internet. Gerade die Netbooks und internetfähigen Handys des Anbieters sind bei den Kunden äußerst beliebt. Allerdings könnte der letzte Vertrag die Beliebtheit von Vodafone ein wenig angegriffen haben. Zwar ist man, getreu dem Slogan des Anbieters, mit dessen Produkten immer online, unterwegs wie zu Hause, doch zu welchem Preis?Diese Frage stellte sich auch die Verbraucherzentrale Bundesverband und hatte deutliche Kritik am aktuellen Vertrag. Mit dieser Kritik ging man sogar vor das LG Düsseldorf und dieses spricht nun nach der Prüfung das Urteil: Der Kläger ist im Recht, einige Klauseln von Vodafone sind nicht zulässig und dürfen so nicht bestehen bleiben.
Die Kritik bezieht sich auf den DSL-Vertrag. In dem Paket von Vodafone hieß es für Laien recht versteckt formuliert, dass der Kunde sich bei der Nutzung des Internets mit einer geringen Bandbreite einfach zufriedengeben muss. Auch wenn man für beispielsweise 50 Mb pro Sekunde einen Vertrag abgeschlossen hat und dafür monatlich zahlt, hat man keinen vertraglichen Anspruch auf diese Geschwindigkeit. So wollte sich Vodafone Ärger bei langsamer Datenübertragung vom Halse halten. Das ist nicht zulässig, urteilt das Gericht in Düsseldorf. Dem Kunden steht die Bandbreite zu, die ihm beim Verkauf versprochen wurde und für die er auch seine Gebühren zahlt. Damit soll der Kunde auch das Recht zurück erlangen, den Vertrag zu stornieren, wenn er nicht die bezahlten Leistungen beziehen kann. Die Klausel war als Fallstrick konzipiert und daher nicht rechtskräftig.
Nebenbei wurde in diesem Rechtsstreit auch der Punkt behandelt, dass Vodafone sich via Klausel das Recht herausgenommen hatte, Werbung an den Kunden zu verschicken. Per SMS darf der Anbieter damit jeden User belästigen. Auch das ist nicht zulässig, so das LG Düsseldorf. Die Werbung dürfe nur dann verschickt werden, wenn der Kunde das ausdrücklich wünscht und nicht, weil die Werbung als Klausel in den Standard-Vertrag mit eingebunden ist, wo man nicht gesondert widersprechen kann.
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