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Das Oberlandesgericht Köln hat nun ein Urteil aufgrund des Verbotes gegen unlauteren Wettbewerb im Bereich DSL-Internet und WLAN Hotspots gefällt. Seit längerer Zeit schon baut der Hotspot Entwickler Fon in Deutschland ein eigenes Hotspot Netzwerk mit WLAN Technologie auf. Damit sollte es ermöglicht werden, dass die Nutzer sich gegenseitig Zugang zu ihren Internetanschlüssen verschaffen und dabei teilweise sogar kostenlos surfen können. Im Genauen soll ein solches Netzwerk wie folgt ablaufen. Der Nutzer, der einen Anschluss besitzt, kauft sich eine WLAN-Antenne und errichtet somit einen Hotspot an seinem Ort. Diese Hotspots werden auch im Internet publik gemacht. Denn der Nutzer macht seinen Hotspots auch allen anderen Fon Mitgliedern zugänglich. Wenn diese sich also in sein Netz einklinken wollen, können sie dies tun. Als Gegenleistung kann der jeweilige Nutzer, der den WLAN-Hotspot errichtet hat, sich auch selbst in andere Hotspots einloggen und dort kostenlos surfen. Mitglieder, die keinen eigenen Hotspot haben und diesen anderen Mitgliedern zur Verfügung stellen, können gegen eine Gebühr die Hotspots von anderen Fon Mitgliedern nutzen. An sich eine gute Sache sollte man denken.
Nun kam es allerdings zu einer Klage gegen eben dieses System, da sich ein kleiner DSL-Anbieter geschädigt sah und unlauteren Wettbewerb vermutet. Denn der DSL-Provider hat einem seiner Kunden einen DSL-Anschluss zur Verfügung gestellt, den dieser benutzt hat, um einen WLAN-Hotspot für das Netzwerk zu errichten und über einen WLAN-Router des Netzwerkbetreibers anderen Mitgliedern des Netzwerkes zugänglich zu machen. Somit haben gleich mehrere Personen über den WLAN-Hotspot den DSL-Anschluss genutzt und dafür teilweise auch noch Gebühren entrichtet. Diese Gebühren gingen aber nicht an den DSL-Provider, der den Anschluss eigentlich zur Verfügung gestellt hat, sondern an den Betreiber des Hotspot-Netzwerks. Der DSL-Anbieter hat aber auch selbst WLAN-Hotspots in seinem Programm. Aus diesem Grund handelt es sich um eine Schädigung und um unlauteren Wettbewerb. So urteilte auch das OLG Köln, nachdem der DSL-Provider den Betreiber des WLAN-Hotspots auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt hat.
Nach Ansicht des OLG Köln würde den Betreibern der DSL-Anschlüsse durch das Hotspot Netzwerk sogar ein sehr großer Schaden drohen, da ihre Anschlüsse für die Errichtung von Hotspots benutzt werden, sie aber an den Einnahmen aus diesen nicht beteiligt werden. Der Wettbewerb wird durch dieses System daher stark gefährdet. Denn dadurch, dass die Flatrate DSL Zugänge gleich durch mehrere Personen genutzt werden, werden die Zugänge übermäßig stark genutzt. Ein solches Ungleichgewicht könnte dazu führen, dass den DSL-Providern zu hohe Kosten entstehen würden und sie die Flatrate Angebote nicht mehr garantieren könnten. Denn in diesem Fall könnten sich die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung höher belaufen als die Flatrategebühr, die für den Anschluss bezahlt wird. Sollte sich das System weiter verbreiten, wären die DSL-Anbieter gezwungen, ihre Gebühren anzuheben oder nach dem tatsächlichen Verbrauch zu richten, um gewinnorientiert arbeiten zu können. Mitunter wäre sogar die Existenz einiger DSL-Provider gefährdet.
Generell ist man zu dem Schluss gekommen, dass das Hotspot Netzwerk die DSL-Flatrate Angebote auf längere Sicht gefährden könnte, welche allerdings aus Sicht des Verbrauchers als erhaltenswert erachtet werden. Das OLG Köln hat eine Revision zugelassen, da die Klärung der grundsätzlichen Streitfrage von großer Bedeutung erscheint. Unter einer geschäftlichen, gewinnorientierten Zielsetzung wurde aber vorerst ein Urteil gegen das Netzwerk gefällt. Ob es auch illegal ist, einen WLAN Hotspot mit Freunden ohne Gewinnorientierung zu unterhalten, wurde vom Gericht nicht behandelt. Denn diese Situation der Beteiligung von Dritten an einem kabellosen Internet Netzwerk ohne DSL Zugang war nicht Teil des Rechtsstreites und wurde vom Gericht daher auch nicht aufgenommen. Für kommerzielle Fälle wurde jedoch ein ganz klarer Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbes festgestellt.
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