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Einem Kunden den Rücken gestärkt hat das Amtsgericht Fürth mit einer Entscheidung zum Kündigungsrecht eines Kunden, der von seinem Provider einen wesentlich langsameren Internetzugang zur Verfügung gestellt bekam, als er bestellt hatte.
In dem vom Fürther Amtsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Kunden, der bei seinem Provider einen 24-Monatsvertrag über einen DSL-Anschluss abgeschlossen hatte. Die Geschwindigkeit der DSL-Leitung war dabei mit 16.000 KBit/s angegeben, doch diese Bandbreite erreichte der Anschluss des Kunden nie. Der Anschluss erreichte stattdessen gerade einmal ein Viertel der vereinbarten Geschwindigkeit. Als der Kunde daraufhin Nachbesserung verlangte, war der Provider weder willens noch in der Lage, die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit bereitzustellen.
Daraufhin kündigte der Kunde seinen auf 24 Monate abgeschlossenen Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer. Der Provider des Kunden hingegen verwies auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und war nicht bereit, den Kunden vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag zu entlassen, da er den AGB zufolge nur die am Wohnort des Kunden tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit zur Verfügung stellen müsse.
Dieser Auffassung mochte sich das Fürther Amtsgericht allerdings nicht anschließen. Die Richter gestanden dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass die dem Kunden verkaufte Geschwindigkeit des DSL-Anschlusses überhaupt nicht erreicht werden kann. Nach Ansicht der Richter stellt der Umstand, dass der Provider gar nicht in der Lage ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen, eine erhebliche Pflichtverletzung dar. In einem solchen Fall dürfe der Kunde nicht an seinen Vertrag gebunden bleiben, woran auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters nichts änderten. Es stelle vielmehr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, dass dieser den AGB zufolge trotz einer nicht vollständig erbrachten Leistung den vollen Preis zahlen müsse. Damit seien die Bedingungen des Anbieters unwirksam, befanden die Richter.
Generell ist es für DSL-Kunden ratsam, die Leistungsfähigkeit ihres Anschlusses zu überprüfen. Dies sollte mehrfach und zu unterschiedlichen Zeiten geschehen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei einer einmal gemessenen zu langsamen Geschwindigkeit um eine vorübergehende Auslastungsspitze im Netz handelt. Bestätigt sich die zu geringe Anschluss-Geschwindigkeit, kann dann unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Fürth das Sonderkündigungsrecht wahrgenommen werden. Das Aktenzeichen der Entscheidung, das immer mit angegeben werden sollte, lautet 340 C 3088/08.
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