Bundesnetzagentur legt Standards für Einzelverbindungsnachweis fest
25.04.2008, Bonn
Die Bundesnetzagentur hat erstmals verbindliche Mindeststandards für den sogenannten Einzelverbindungsnachweis definiert. Möglich wurde dies nach der Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er eine solche zuvor bei seinem Telekommunikationsanbieter in Auftrag gegeben hat. Zum ersten Mal gilt dieser Anspruch auch für Datendienste, wie z. B. Internetverbindungen oder auch SMS.
Festgelegt wurden seitens der Bundesnetzagentur zum einen die nötigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die innerhalb des nächsten Halbjahres umzusetzen sind.
Zwingend ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Angabe der Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Allerdings nur soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen.
Bei Internetverbindungen besteht eine Nachweispflicht für das genutzte Datenvolumen. Der Nachweis hat mindestens tagesgenau zu erfolgen. Bei Tarifen mit Freivolumen (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, wenn das Kontingent überschritten wird.
Bei DSL Flatrates und anderen Pauschaltarifen muss grundsätzlich kein detaillierter Nachweis erstellt werden, da dieser nicht zur Prüfung der Rechnung benötigt wird.